FAQ Bestellerprinzip
Das neue Bestellerprinzip tritt ab 01.07.2023 in Kraft.
Hier finden Sie die wichtigsten Antworten auf häufig gestellte Fragen:
Was ist das Bestellerprinzip?
In einem neuen § 17a MaklerG wird mit Geltung ab 1. Juli 2023 das Erstauftraggeberprinzip für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen verankert werden. Bei ab dem 1. Juli 2023 abgeschlossenen Maklerverträgen (Vermittlungsaufträgen) soll hierbei die Provision des Maklers grundsätzlich derjenige Vertragsteil zahlen müssen, der als erster Auftraggeber die Leistung des Maklers veranlasst hat. Quelle: WKO
Ab wann ist das Bestellerprinzip gültig?
Das Bestellerprinzip ist ab 01.07.2023 gültig. Es gilt für Verträge oder Beauftragungen die nach dem 01.07.2023 geschlossen werden.
Wer bezahlt ab 01.07.2023 die Maklerprovision?
Die Provision des Maklers bezahlt grundsätzlich derjenige Vertragsteil, der als erster Auftraggeber die Leistung des Maklers veranlasst hat.
Wird das Bestellerprinzip auch auf Kauftransaktionen angewandt?
Nein, das Bestellerprinzip wird nur auf Wohnungsmietverträge angewandt.
Wird das Bestellerprinzip auf alle Miettransaktionen angewandt?
Ausgenommen sind Gewerbeimmobilien und gewerbliche Transaktionen. Weiter bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen, die von Dienstgebern als Mieter geschlossen werden, um Dienstnehmer eine Dienst-, Natural-, oder Werkswohnung (§1 Abs. 2 Z 2 MRG) zur Verfügung zu stellen.
Wird das Bestellerprinzip auch auf Häuser angewandt, welche in der Vollausnahme des MRG liegen?
Ja, das Bestellerprinzip wird bei Mietverträgen, welche z.B. ein Haus betreffen, auch angewandt.
Kann ein Wohnungssuchender (Mieter) einen Immobilienmakler zur Suche einer Mietwohnung beauftragen?
Das ist weiterhin möglich.
Der Wohnungssuchende erteilt hierfür dem Makler schriftlich einen Auftrag zur Suche der gewünschten Wohnung. Kurz auch „Suchauftrag“ genannt.
Kann die Bezahlung der Provision für den Auftraggeber (Mieter) wegfallen, obwohl er der erste Auftraggeber ist?
Selbst wenn der Wohnungssuchende der erste Auftraggeber des Maklers ist, wird ihm gemäß § 17a Abs 3 MaklerG ab 1. Juli 2023 unter bestimmten Voraussetzungen (wirtschaftliche Verflechtungen des Maklers mit dem Vermieter oder Verwalter; Abstandnahme des Vermieters vom Abschluss eines Maklervertrags lediglich zur Erwirkung einer Provisionspflicht des Wohnungssuchenden; die zu vermittelnde Wohnung wurde bereits vom Makler beworben) keine Provisionsverpflichtung aufgebürdet werden dürfen. (Quelle: WKO, FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer)
Ändert sich durch das Bestellerprinzip etwas an den Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers?
Bislang waren Makler in den meisten Fällen als Doppelmakler tätig.
Doppelmakler bedeutet, dass bei der Vermittlung eines einzigen Objektes sowohl ein Maklervertrag mit dem Abgeber als auch ein Maklervertrag mit dem Interessenten besteht und der Makler um einen Ausgleich dieser beiden Interessen bemüht ist.
Immobilienmakler werden in Zukunft, durch Einführung des Bestellerprinzips, einseitig, für den Auftraggeber tätig werden und nicht mehr als Doppelmakler agieren.