Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf ab 1. April 2024
Ab 1. April 2024 müssen die Grundbuch- und die Pfandrechtseintragungsgebühr in Höhe von insgesamt 2,3 Prozent des Kaufpreises nicht mehr bezahlt werden.
Es gilt ein Freibetrag von 500.000 Euro, ab zwei Millionen Euro ist der volle Betrag zu zahlen. Diese Regelung bleibt bis Ende Juni 2026 vorerst bestehen.
Achtung – Verwechslungsgefahr!
Was weiterhin unverändert bestehen bleibt, ist die Grunderwerbssteuer, die mit 3,5% der Bemessungsgrundlage berechnet wird. Für diese gilt auch leider nicht der „Freibetrag“ von 500.000€.
Voraussetzungen: Hauptwohnsitz ist Pflicht
Die Regelung gilt bis zu einem Immobilienkaufpreis (Bemessungsgrundlage) von 500.000 Euro und wird gilt für "dringenden Wohnbedarf". Die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes in der betreffenden Immobilie ist daher eine Bedingung, um die Befreiung in Anspruch zu nehmen.
Die 500.000 Euro sind als Freibetrag zu betrachten. Für Beträge zwischen 500.000 Euro und zwei Millionen Euro müssen die regulären Gebühren bezahlt werden (Diese sind 1,1 % bzw. 1,2 % des Kaufpreises). Kostet eine Immobilie also 750.000 Euro, sind die ersten 500.000 Euro frei und nur für 250.000 Euro sind die Gebühren zu bezahlen. Übersteigt der Kaufpreis hingegen zwei Millionen Euro, werden schon ab dem ersten Euro die Gebühren fällig.
Fristen: Maßnahme befristet bis 30. Juni 2026
Die Regelung gilt konkret für Immobilienkäufe nach dem 31. März 2024 und Einlangen des Eintragungsantrags ab 1. Juli 2024 beim Grundbuchgericht. Die Maßnahme wird auf zwei Jahre befristet. Sie gilt demnach bis spätestens 30. Juni 2026.